Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin

IndFachwirtPrV 2010

§ 12 Übergangsvorschriften

Stand: 10.01.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IndFachwirtPrV%202010/12#abs-1 (1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2013 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IndFachwirtPrV%202010/12#abs-2 (2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

§ 11 § 13