Gesetze / InVeKoS-Verordnung

InVeKoSV

§ 7 Form und Frist

Stand: 18.11.2021

Bund3 Fassungen38 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/7#abs-1 (1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Direktzahlungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist als Sammelantrag nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu stellen und der Landesstelle nach Maßgabe des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/7#abs-2 (2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/7#abs-3 (3) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/7#abs-4 (4) Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorabprüfungen sich auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beziehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/7#abs-5 (5) Die Landesstellen können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/7#abs-6 (6) Änderungen des Sammelantrags nach Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind der zuständigen Behörde schriftlich bis zum 31. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, mitzuteilen.

§ 6 § 8