§ 7 Form und Frist
Stand: 18.11.2021
Wird zitiert von 38
Nach Gewicht
- BVerwG, 14.12.2023 – 3 C 25/22
- BVerwG, 14.12.2023 – 3 C 23/22
- BVerwG, 14.12.2023 – 3 C 22/22
- BVerwG, 14.12.2023 – 3 C 17/22
- BVerwG, 16.11.2023 – 3 C 27/22Frist für die Vorlage geeigneter Nachweise nach § 10a Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV bei der Inanspruchnahme der Pflugregelung gemäß § 2a DirektZahlDurchfVZitiert von 9
- BVerwG, 16.11.2023 – 3 C 26/22
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 28.11.2025 – VG 3 K 203/19
- VG Braunschweig, 03.12.2024 – 8 A 472/24Zitiert von 5
- BVerwG, 16.11.2023 – 3 C 24/22
38 Entscheidungen zu § 7 InVeKoSV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 InVeKoSV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/7#abs-1 (1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Direktzahlungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist als Sammelantrag nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu stellen und der Landesstelle nach Maßgabe des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/7#abs-2 (2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/7#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/7#abs-4 (4) Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorabprüfungen sich auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beziehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/7#abs-5 (5) Die Landesstellen können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/7#abs-6 (6) Änderungen des Sammelantrags nach Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind der zuständigen Behörde schriftlich bis zum 31. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, mitzuteilen.