§ 25 Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland
Stand: 10.06.2019
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- VG Köln, 05.12.2025 – 9 K 499/24Zitiert von 1
1 Entscheidung zu § 25 InVeKoSV →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/25#abs-1 (1) Der Betriebsinhaber hat eine Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/25#abs-2 (2) In dem Antrag ist anzugeben:
Soll die Fläche für die Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag eine Kopie der dafür erteilten Genehmigung beizufügen. Soweit die Zustimmung nach § 20 Absatz 1 oder die Bereitschaftserklärung nach § 20 Absatz 2 oder die Erklärung nach § 20 Absatz 4 Satz 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung erforderlich ist, hat der Antragsteller sie seinem Antrag beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/25#abs-3 (3) Ohne weitere Nachweise des Betriebsinhabers berücksichtigt die Landesstelle eine Fläche, die
für die Zwecke des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als Dauergrünland, das ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/25#abs-4 (4) Soweit die Landesstellen für die Zustimmung nach § 20 Absatz 1 oder die Bereitschaftserklärung nach § 20 Absatz 2 oder die Erklärung nach § 20 Absatz 4 Satz 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden.