§ 11a Änderung bei Flächennutzungen im Umweltinteresse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/11a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Betriebsinhaber kann eine Änderung im Sinne des Artikels 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 seines Sammelantrages bezüglich der von ihm darin aufgeführten Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, d, f, g, i, j, k, l oder m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch nach dem in Artikel 13 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 genannten Datum beantragen. Satz 1 gilt auch für Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, soweit es sich nicht um Flächen im Sinne des § 8 Absatz 1 und 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/11a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In dem Antrag ist anzugeben:
Geeignete Nachweise, mit denen die angeführten Gründe belegt werden können, sind dem Antrag beizufügen. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 sind eine Begründung und geeignete Nachweise nicht erforderlich in den Fällen, in denen lediglich eine Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau durch eine andere Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau ersetzt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/11a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Landesstelle genehmigt die Änderung mit Ausnahme der Fälle des Artikels 14 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014, wenn
Abweichend von Satz 1 Nummer 4 ist die Änderung auch dann zu genehmigen, wenn die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe eine nachträgliche Änderung des Sammelantrags rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/11a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Rechtfertigende Gründe im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind Umstände, die der Antragsteller zum Zeitpunkt des Stellens des Sammelantrags noch nicht absehen konnte und die einer Erfüllung seiner Verpflichtung aus Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit den ursprünglich genannten Flächen entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/11a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Änderung des Sammelantrags gilt als genehmigt, wenn die Landesstelle nicht innerhalb eines Zeitraums von 10 Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs des Antrags dem Antragsteller schriftlich mitteilt, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen oder dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/11a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Anerkennung einer größeren gewichteten Fläche als die sich aus dem ursprünglichen Sammelantrag ergebende gewichtete Fläche für eine Nutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist ausgeschlossen.
Änderungsverlauf
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29.01.2021 Ausfertigung
§ 11a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2021 (BGBl. I 146)
BGBl. 2021 I S. 146
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12.12.2017 Ausfertigung
§ 11a geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I 3938)
BGBl. 2017 I S. 3938
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.