Gesetze / InVeKoS-Daten-Gesetz
InVeKoSDG§ 3 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch Zahlstellen und Fachüberwachungsbehörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSDG%202015/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jede Zahlstelle erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsdaten zum Zwecke
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSDG%202015/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet und nutzt die Zahlstelle die Betriebsdaten, indem sie diese Daten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSDG%202015/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zahlstelle übermittelt zum Zwecke des Absatzes 1 Nummer 3 den in ihrem Zuständigkeitsbereich belegenen Fachüberwachungsbehörden die Betriebsdaten, die von der Zahlstelle mittels Stichprobe im Sinne des Artikels 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder aus sonstigem besonderen Anlass für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSDG%202015/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für den Zweck des Absatzes 1 Nummer 3 speichert, nutzt, verändert und sperrt die zuständige Fachüberwachungsbehörde die ihr von der Zahlstelle nach Absatz 3 übermittelten Betriebsdaten. Sie erhebt, speichert, nutzt, verändert und sperrt als weitere Betriebsdaten die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Prüfergebnisse. Die Fachüberwachungsbehörden übermitteln der Zahlstelle die für jeden Begünstigten festgestellten Kontrollergebnisse zum im Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Zwecke.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSDG%202015/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Zahlstelle führt mit jeder der neben ihr zuständigen Zahlstellen Abgleiche als Gegenkontrolle durch zum Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 anhand der nach einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission, der auf Grund des Artikels 78 Satz 1 Buchstabe c und Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassen worden ist, notwendigen Angaben. Die Übermittlung kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes.