Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 20 Vergleichsfaktoren
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/20#abs-1 (1) Vergleichsfaktoren dienen der Ermittlung von Vergleichswerten insbesondere für bebaute Grundstücke.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/20#abs-2 (2) Vergleichsfaktoren sind durchschnittliche, auf eine geeignete Bezugseinheit bezogene Werte für Grundstücke mit bestimmten wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen (Normobjekte).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/20#abs-3 (3) Vergleichsfaktoren werden ermittelt auf der Grundlage von
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 20 ImmoWertV →
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