Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 33 Objektspezifisch angepasster Liegenschaftszinssatz
Stand: 01.01.2022
Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatzes ist der nach § 21 Absatz 2 ermittelte Liegenschaftszinssatz auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 33 ImmoWertV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2025 – 3 K 3093/24Zitiert von 3
- FG Baden-Württemberg, 25.09.2023 – 8 K 777/20
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