Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung

ImmoWertV

§ 33 Objektspezifisch angepasster Liegenschaftszinssatz

Stand: 01.01.2022

Bund2 Entscheidungen

Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatzes ist der nach § 21 Absatz 2 ermittelte Liegenschaftszinssatz auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.

§ 32 § 34