Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 1 Anwendungsbereich; Wertermittlungsobjekt
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 – 7 S 3173/20
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 – OVG 5 B 10.14Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 – OVG 5 B 1.16Zitiert von 2
- FG Hessen, 09.11.2011 – 3 K 1122/07Zitiert von 5
- BGH, 25.01.2013 – V ZR 222/12Schadensersatz bei Eigentumsverletzung: Wertminderung eines Grundstücks durch Beschädigung einer ThujenabpflanzungZitiert von 14
- BFH, 24.10.2017 – II R 40/15Berücksichtigung von Sanierungskosten in einem SachverständigengutachtenZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 – OVG 2 B 18.16Zitiert von 11
- OLG Köln, 28.12.2017 – 10 UF 8/15Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 14.12.2017 – 1 K 210/14Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 ImmoWertV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/1#abs-1 (1) Diese Verordnung ist anzuwenden
1.
bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) der in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, auch wenn diese nicht marktfähig oder marktgängig sind (Wertermittlung), und
2.
bei der Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/1#abs-2 (2) Gegenstände der Wertermittlung (Wertermittlungsobjekte) sind
1.
Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs,
2.
grundstücksgleiche Rechte, Rechte an diesen und Rechte an Grundstücken (grundstücksbezogene Rechte) sowie grundstücksbezogene Belastungen.