Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 1 Anwendungsbereich; Wertermittlungsobjekt
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/1#abs-1 (1) Diese Verordnung ist anzuwenden
1.
bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) der in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, auch wenn diese nicht marktfähig oder marktgängig sind (Wertermittlung), und
2.
bei der Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/1#abs-2 (2) Gegenstände der Wertermittlung (Wertermittlungsobjekte) sind
1.
Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs,
2.
grundstücksgleiche Rechte, Rechte an diesen und Rechte an Grundstücken (grundstücksbezogene Rechte) sowie grundstücksbezogene Belastungen.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 1 ImmoWertV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 – 7 S 3173/20
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 – OVG 5 B 10.14Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 – OVG 5 B 1.16Zitiert von 2
- FG Hessen, 09.11.2011 – 3 K 1122/07Zitiert von 5
- BGH, 25.01.2013 – V ZR 222/12Schadensersatz bei Eigentumsverletzung: Wertminderung eines Grundstücks durch Beschädigung einer ThujenabpflanzungZitiert von 14
- BFH, 24.10.2017 – II R 40/15Berücksichtigung von Sanierungskosten in einem SachverständigengutachtenZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 – OVG 2 B 18.16Zitiert von 11
- OLG Köln, 28.12.2017 – 10 UF 8/15Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 14.12.2017 – 1 K 210/14Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 ImmoWertV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.