Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung

ImmoWertV

§ 1 Anwendungsbereich; Wertermittlungsobjekt

Stand: 01.01.2022

Bund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/1#abs-1 (1) Diese Verordnung ist anzuwenden

1.
bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) der in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, auch wenn diese nicht marktfähig oder marktgängig sind (Wertermittlung), und
2.
bei der Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/1#abs-2 (2) Gegenstände der Wertermittlung (Wertermittlungsobjekte) sind

1.
Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs,
2.
grundstücksgleiche Rechte, Rechte an diesen und Rechte an Grundstücken (grundstücksbezogene Rechte) sowie grundstücksbezogene Belastungen.
§ 2