nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 ImmVermV — Sachkundeprüfung

Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung erforderlich sind.

(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete:

1.
Kundenberatung,
2.
fachliche Kenntnisse für die Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung,
3.
Finanzierung und Kreditprodukte.

Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.