Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 48 Rücknahme und Widerruf
Stand: 10.06.2019
Die Erlaubnis nach § 44 kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt.