Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 48 Rücknahme und Widerruf
Stand: 10.06.2019
Die Erlaubnis nach § 44 kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646 166)
BGBl. 2019 I S. 646
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