Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 46 Tätigkeit unter Aufsicht
Stand: 10.06.2019
Der Erlaubnis nach § 44 bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder nach § 45 keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646 166)
BGBl. 2019 I S. 646
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