Gesetze / Infektionsschutzgesetz

IfSG

§ 46 Tätigkeit unter Aufsicht

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund

Der Erlaubnis nach § 44 bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder nach § 45 keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.

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