Gesetze / Infektionsschutzgesetz IfSG § 46 Tätigkeit unter Aufsicht Stand: 10.06.2019 VerwaltungsrechtBund Der Erlaubnis nach § 44 bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder nach § 45 keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.