Gesetze / Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
IZÜV§ 14 Mess- und Überwachungsanforderungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IZ%C3%9CV/14#abs-1 (1) Die zuständige Behörde legt in der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer oder in der Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in Abwasseranlagen die Probenahme- oder Messstellen fest und bestimmt soweit erforderlich die in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Mess- und Überwachungsanforderungen näher.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IZ%C3%9CV/14#abs-2 (2) Der Einleiter hat zur Überwachung der Emissionsanforderungen mindestens folgende Maßnahmen durchzuführen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IZ%C3%9CV/14#abs-3 (3) Der Einleiter hat am Ort der Abwassereinleitung in das Gewässer, der Einleitung in die Abwasseranlage oder vor der Vermischung des Abwassers mit anderem Abwasser mindestens folgende Messungen vorzunehmen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IZ%C3%9CV/14#abs-4 (4) Der Einleiter hat die Messungen unter Beachtung der in der Abwasserverordnung festgelegten Probenahme- und Analyseverfahren durchzuführen. Er hat die Messergebnisse unverzüglich nach der Messung aufzuzeichnen, zu verarbeiten und darzustellen, um den zuständigen Behörden die Überprüfung der Einhaltung der wasserrechtlichen Zulassung zu ermöglichen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 14 IZÜV →
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- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2025 – 10 S 1411/23Zitiert von 5
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.11.2021 – 5 K 588/20 OVG, 5 K 588/20Zitiert von 5
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