Gesetze / Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
IZÜV§ 14 Mess- und Überwachungsanforderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 14 IZÜV →
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- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2025 – 10 S 1411/23Zitiert von 5
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.11.2021 – 5 K 588/20 OVG, 5 K 588/20Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IZ%C3%9CV/14#abs-1 (1) Die zuständige Behörde legt in der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer oder in der Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in Abwasseranlagen die Probenahme- oder Messstellen fest und bestimmt soweit erforderlich die in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Mess- und Überwachungsanforderungen näher.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IZ%C3%9CV/14#abs-2 (2) Der Einleiter hat zur Überwachung der Emissionsanforderungen mindestens folgende Maßnahmen durchzuführen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IZ%C3%9CV/14#abs-3 (3) Der Einleiter hat am Ort der Abwassereinleitung in das Gewässer, der Einleitung in die Abwasseranlage oder vor der Vermischung des Abwassers mit anderem Abwasser mindestens folgende Messungen vorzunehmen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IZ%C3%9CV/14#abs-4 (4) Der Einleiter hat die Messungen unter Beachtung der in der Abwasserverordnung festgelegten Probenahme- und Analyseverfahren durchzuführen. Er hat die Messergebnisse unverzüglich nach der Messung aufzuzeichnen, zu verarbeiten und darzustellen, um den zuständigen Behörden die Überprüfung der Einhaltung der wasserrechtlichen Zulassung zu ermöglichen.