Gesetze / Informationsweiterverwendungsgesetz
IWG§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IWG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IWG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/IWG/1#abs-2a (2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IWG/1#abs-3 (3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.