Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische IVU-Abwasser-Verordnung
IVUAbwV§ 8 Unterrichtung bei Störungen und Unfällen
Stand: 25.08.2026
Der Betreiber hat die Kreisverwaltungsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt, bei Bergbaubetrieben die zuständige Bergbehörde, unverzüglich über alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu unterrichten.