Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische IVU-Abwasser-Verordnung
IVUAbwV§ 7 Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IVUAbwV/7#abs-1 (1) Die Einhaltung der Erlaubnis ist regelmäßig zu überwachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IVUAbwV/7#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen.