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§ 8 IVUAbwV (Bayern) — Unterrichtung bei Störungen und Unfällen

Bayerische IVU-Abwasser-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Betreiber hat die Kreisverwaltungsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt, bei Bergbaubetrieben die zuständige Bergbehörde, unverzüglich über alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu unterrichten.