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§ 7 IVUAbwV (Bayern) — Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis

Bayerische IVU-Abwasser-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einhaltung der Erlaubnis ist regelmäßig zu überwachen.

(2) Die Erlaubnis ist regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen.