Gesetze / Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz

IVSG

§ 4 Vorrangige Bereiche

Stand: 21.05.2026

Bund

Die Einführung von IVS-Diensten einschließlich der Verfügbarkeit der für die IVS-Dienste benötigten Daten sind vorrangig in den folgenden Bereichen vorgesehen:

1.
Informations- und Mobilitätsdienste,
2.
Dienste des Reise-, Transport- und Verkehrsmanagements,
3.
Dienste für die Straßenverkehrssicherheit und
4.
Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.
§ 3 § 5