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§ 4 IVSG 2026 — Vorrangige Bereiche

Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz

Stand: 21.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Einführung von IVS-Diensten einschließlich der Verfügbarkeit der für die IVS-Dienste benötigten Daten sind vorrangig in den folgenden Bereichen vorgesehen:

1.
Informations- und Mobilitätsdienste,
2.
Dienste des Reise-, Transport- und Verkehrsmanagements,
3.
Dienste für die Straßenverkehrssicherheit und
4.
Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.