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IVDR

Art 107 Ausschussverfahren

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IVDR/107#abs-1 (1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 114 der Verordnung (EU) 2017/745 eingesetzten Ausschuss für Medizinprodukte unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IVDR/107#abs-2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IVDR/107#abs-3 (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IVDR/107#abs-4 (4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, gegebenenfalls in Verbindung mit deren Artikel 4 oder 5.

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