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# § 9 ITZBundG — Anwendung des Haushaltsrechts, Finanzierung und Wirtschaftsplan

ITZBund-Umwandlungsgesetz  
Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Haushaltsrecht gilt uneingeschränkt.

(2) Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben aus den für sie im Bundeshaushalt veranschlagten Haushaltsmitteln sowie aus den mit den Kunden vereinbarten Entgelten.

(3) Die Bundesanstalt stellt für jedes Kalenderjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsplan enthält die zu erwartenden Einnahmen, die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie eine verbindliche Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten und die Stellen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen.

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Zitiervorschlag: § 9 ITZBundG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ITZBundG/9

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