Gesetze / IT-Sicherheitsverordnung Portalverbund
ITSiV-PV§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 20.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ITSiV-PV/1#abs-1 (1) Soweit in dieser Verordnung Begriffe Verwendung finden, die in § 2 des Onlinezugangsgesetzes definiert werden, finden die dortigen Begriffsbestimmungen auch für den Geltungsbereich dieser Verordnung Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ITSiV-PV/1#abs-2 (2) Soweit in dieser Verordnung Begriffe Verwendung finden, die in § 2 des BSI-Gesetzes definiert werden, finden die dortigen Begriffsbestimmungen auch für den Geltungsbereich dieser Verordnung Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ITSiV-PV/1#abs-3 (3) IT-Sicherheit der IT-Komponenten im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards, welche die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit von Informationen sicherstellen, die durch IT-Komponenten im Portalverbund und in IT-Komponenten zur Anbindung an den Portalverbund verarbeitet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ITSiV-PV/1#abs-4 (4) IT-Komponenten zur Anbindung an den Portalverbund im Sinne dieser Verordnung sind