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# § 1 ITSiV-PV — Begriffsbestimmungen

IT-Sicherheitsverordnung Portalverbund  
Stand: 20.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit in dieser Verordnung Begriffe Verwendung finden, die in § 2 des Onlinezugangsgesetzes definiert werden, finden die dortigen Begriffsbestimmungen auch für den Geltungsbereich dieser Verordnung Anwendung.

(2) Soweit in dieser Verordnung Begriffe Verwendung finden, die in § 2 des BSI-Gesetzes definiert werden, finden die dortigen Begriffsbestimmungen auch für den Geltungsbereich dieser Verordnung Anwendung.

(3) IT-Sicherheit der IT-Komponenten im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards, welche die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit von Informationen sicherstellen, die durch IT-Komponenten im Portalverbund und in IT-Komponenten zur Anbindung an den Portalverbund verarbeitet werden.

(4) IT-Komponenten zur Anbindung an den Portalverbund im Sinne dieser Verordnung sind

- 1. die von Bund und Ländern betriebenen informationstechnischen Systeme, die unmittelbar Daten mit dem Portalverbund austauschen, und

- 2. mittelbar an den Portalverbund angebundene informationstechnische Systeme öffentlicher Stellen, die sich für die Anbindung der Dienste der in Nummer 1 genannten Stellen bedienen.

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Zitiervorschlag: § 1 ITSiV-PV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ITSiV-PV/1

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