Gesetze / IT-System-Management-Kaufleute-Ausbildungsverordnung

ITSManKflAusbV

§ 12 Prüfungsbereich Einführen einer IT-Systemlösung

Stand: 01.08.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ITSManKflAusbV/12#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Einführen einer IT-Systemlösung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Hard- und Software sowie Dienstleistungen zu beschaffen,
2.
Produktinformationen einzuholen und Angebotsvergleiche durchzuführen,
3.
Vertragsarten und Lizenzmodelle zu unterscheiden und bedarfsgerecht auszuwählen,
4.
Kundeninformationen aufzubereiten und für vertriebliche Zwecke zu nutzen,
5.
eine Kalkulation zu erstellen,
6.
die Bestimmungen zum Datenschutz anzuwenden und
7.
die Bestimmungen zur IT-Sicherheit anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ITSManKflAusbV/12#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ITSManKflAusbV/12#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 11 § 13