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# § 12 ITSManKflAusbV — Prüfungsbereich Einführen einer IT-Systemlösung

IT-System-Management-Kaufleute-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Einführen einer IT-Systemlösung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Hard- und Software sowie Dienstleistungen zu beschaffen,

- 2. Produktinformationen einzuholen und Angebotsvergleiche durchzuführen,

- 3. Vertragsarten und Lizenzmodelle zu unterscheiden und bedarfsgerecht auszuwählen,

- 4. Kundeninformationen aufzubereiten und für vertriebliche Zwecke zu nutzen,

- 5. eine Kalkulation zu erstellen,

- 6. die Bestimmungen zum Datenschutz anzuwenden und

- 7. die Bestimmungen zur IT-Sicherheit anzuwenden.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 12 ITSManKflAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ITSManKflAusbV/12

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