Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
ITKTAusbV§ 22 Ausbildungsberufsbild
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ITKTAusbV/22#abs-1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ITKTAusbV/22#abs-2 (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 6 erfolgt nach Fachbereichen. Dafür ist jeweils einer der nachfolgend genannten Fachbereiche mit den jeweils in Anlage 4 Abschnitt III aufgeführten branchenspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse zugrundezulegen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ITKTAusbV/22#abs-3 (3) Soweit die Fertigkeiten und Kenntnisse zu Geschäftsprozessen und Kundenbeziehungen in anderen Branchen den Fertigkeiten und Kenntnissen nach Absatz 1 Nr. 6 gleichwertig sind, können auch andere Branchen zugrundegelegt werden.