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# § 22 ITKTAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  - 1. der Ausbildungsbetrieb:

  - 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,

  - 1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  - 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  - 1.4 Umweltschutz;

  - 2. Geschäfts- und Leistungsprozesse:

  - 2.1 Leistungserstellung und -verwertung,

  - 2.2 betriebliche Organisation,

  - 2.3 Beschaffung,

  - 2.4 Markt- und Kundenbeziehungen,

  - 2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle;

  - 3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:

  - 3.1 Informieren und Kommunizieren,

  - 3.2 Planen und Organisieren,

  - 3.3 Teamarbeit;

  - 4. informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte:

  - 4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends,

  - 4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,

  - 4.3 Anwendungssoftware,

  - 4.4 Netze, Dienste;

  - 5. Herstellen und Betreuen von Systemlösungen:

  - 5.1 Ist-Analyse und Konzeption,

  - 5.2 Programmiertechniken,

  - 5.3 Installieren und Konfigurieren,

  - 5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,

  - 5.5 Systempflege;

  - 6. branchenspezifische Leistungen:

  - 6.1 Geschäftsprozesse,

  - 6.2 Planung, Steuerung und Kontrolle;

  - 7. Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und Telekommunikationstechnik:

  - 7.1 Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung,

  - 7.2 Informationsorganisation,

  - 7.3 Personalwirtschaft,

  - 7.4 Rechnungswesen und Controlling;

  - 8. Projektplanung und -durchführung:

  - 8.1 Anforderungsanalyse,

  - 8.2 Konzeption,

  - 8.3 Projektvorbereitung,

  - 8.4 Projektdurchführung;

  - 9. Beschaffen und Bereitstellen von Systemen:

  - 9.1 Einkauf,

  - 9.2 Auftragsabwicklung,

  - 9.3 Installation und Optimierung,

  - 9.4 Systemverwaltung;

  - 10. Benutzerberatung und -unterstützung:

  - 10.1 Ergonomie,

  - 10.2 Anwendungsprobleme,

  - 10.3 Einweisen und Schulen.

(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 6 erfolgt nach Fachbereichen. Dafür ist jeweils einer der nachfolgend genannten Fachbereiche mit den jeweils in Anlage 4 Abschnitt III aufgeführten branchenspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse zugrundezulegen:

- 1. Industrie,

- 2. Handel,

- 3. Banken,

- 4. Versicherungen,

- 5. Krankenhaus.

(3) Soweit die Fertigkeiten und Kenntnisse zu Geschäftsprozessen und Kundenbeziehungen in anderen Branchen den Fertigkeiten und Kenntnissen nach Absatz 1 Nr. 6 gleichwertig sind, können auch andere Branchen zugrundegelegt werden.

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Zitiervorschlag: § 22 ITKTAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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