Gesetze / IT-Fortbildungsverordnung
IT-FortbV§ 33 Bewerten der Prüfungsleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/33#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/33#abs-2 (2) Die Prüfungsteile „Strategische Prozesse“, „Projekt- und Geschäftsbeziehungen“ und „Strategisches Personalmanagement“ sind einzeln zu bewerten.