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§ 33 IT-FortbV — Bewerten der Prüfungsleistungen

IT-Fortbildungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 01.11.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfungsteile „Strategische Prozesse“, „Projekt- und Geschäftsbeziehungen“ und „Strategisches Personalmanagement“ sind einzeln zu bewerten.