Gesetze / IT-Fortbildungsverordnung

IT-FortbV

§ 34 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/34#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsteilen nach § 33 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/34#abs-2 (2) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen der drei Prüfungsteile zu berechnen. Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:

1.
der Prüfungsteil „Strategische Prozesse“ mit 50 Prozent,
2.
die Prüfungsteile „Projekt- und Geschäftsbeziehungen“ und „Strategisches Personalmanagement“ mit jeweils 25 Prozent.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/34#abs-3 (3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 33 § 35