Gesetze / IT-Fortbildungsverordnung

IT-FortbV

§ 31 Bestehen der Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfungsteile gemäß § 23 sind einzeln zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der drei Prüfungsteile wird eine Gesamtnote gebildet. Dabei hat der Prüfungsteil "Strategische Prozesse" das doppelte Gewicht gegenüber den beiden anderen Prüfungsteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/31?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/31?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 3 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 4 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 32 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

§ 30 § 32