Gesetze / IT-Fortbildungsverordnung

IT-FortbV

§ 23 Ausbildereignung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/23#abs-1 (1) Wer die Prüfung nach dieser Verordnung zu einem Abschluss der operativen Professionals bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/23#abs-2 (2) Wer dabei im Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" für die praktische Demonstration den Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit" oder "Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung" ausgewählt hat, hat die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. Hierüber ist der zu prüfenden Person ein Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.

§ 22 § 24