Gesetze / IT-Fortbildungsverordnung

IT-FortbV

§ 20 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse", die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sind gesondert zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Prüfungsteilen "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" sowie "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" ist eine Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der jeweiligen einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der drei Prüfungsteile wird eine Gesamtnote gebildet. Dabei hat der Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" das doppelte Gewicht gegenüber den beiden anderen Prüfungsteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/20?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/20?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 32 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

§ 19 § 21