Gesetze / IT-Fortbildungsverordnung

IT-FortbV

§ 21 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/21#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 20 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/21#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Prüfungsteile „Profilspezifische IT-Fachaufgaben“ und „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/21#abs-3 (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen der drei Prüfungsteile zu berechnen. Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:

1.
der Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“ mit 50 Prozent,
2.
die Prüfungsteile „Profilspezifische IT-Fachaufgaben“ und „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ mit jeweils 25 Prozent.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/21#abs-4 (4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 20 § 22