Gesetze / IT-Fortbildungsverordnung

IT-FortbV

§ 1 Struktur der IT-Fortbildung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/1#abs-1 (1) Die IT-Fortbildung gliedert sich in folgende aufeinander aufbauende Ebenen:

1.
Berufliche Qualifizierung zu den zertifizierten IT-Spezialisten (§ 2 Abs. 2),
2.
Aufstiegsfortbildung zu den operativen Professionals sowie
3.
Aufstiegsfortbildung zu den strategischen Professionals.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/1#abs-2 (2) Operative Professionals sind befähigt, Geschäftsprozesse in den Bereichen Entwicklung, Organisation, Beratung oder Vertrieb und Marketing zu gestalten sowie Aufgaben der Mitarbeiterführung wahrzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/1#abs-3 (3) Strategische Professionals sind befähigt, die IT-Geschäftsfelder eines Unternehmens dauerhaft am Markt strategisch zu positionieren und entsprechend fortzuentwickeln sowie strategische Allianzen und Partnerschaften zu schließen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/1#abs-4 (4) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen eines operativen Professionals, die durch die berufliche Fortbildung

1.
zum Geprüften IT-Entwickler/zur Geprüften IT-Entwicklerin (Certified IT Systems Manager),
2.
zum Geprüften IT-Projektleiter/zur Geprüften IT-Projektleiterin (Certified IT Business Manager),
3.
zum Geprüften IT-Berater/zur Geprüften IT-Beraterin (Certified IT Business Consultant) und
4.
zum Geprüften IT-Ökonom/zur Geprüften IT-Ökonomin (Certified IT Marketing Manager)

erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den Teilen 2 und 4 dieser Verordnung durchführen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/1#abs-5 (5) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen eines strategischen Professionals, die durch die berufliche Fortbildung

1.
zum Geprüften Informatiker/zur Geprüften Informatikerin (Certified IT Technical Engineer) und
2.
zum Geprüften Wirtschaftsinformatiker/zur Geprüften Wirtschaftsinformatikerin (Certified IT Business Engineer)

erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den Teilen 3 und 4 dieser Verordnung durchführen.

§ 2