§ 46 Zuständigkeit, Anrufung des Bundesgerichtshofes, Rechtsbeistand
Stand: 17.12.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 12.05.2015 – 2 BvR 2954/10Nichtannahmebeschluss: Vollstreckung einer durch den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien verhängten Freiheitsstrafe von 28 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland - Kompetenzübertragung auf den IStGHJ und Vollstreckungshilfe für Freiheitsstrafen von bis zu 30 Jahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - zudem auch im vorliegenden Fall keine Verletzung von Grundrechten eines vom IStGHJ Verurteilen durch StrafvollstreckungZitiert von 1
- OLG Hamm, 16.11.2010 – 2 Ausl. 107/2010
- OLG Hamm, 02.08.2005 – III-(2) 4 Ausl. 283/02 (129 - 132/05)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/46#abs-1 (1) Zuständige deutsche Stelle bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen des Gerichtshofes (§§ 41 und 42) ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, in der sich der Verurteilte in Haft befindet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/46#abs-2 (2) Zuständig für die Vollstreckung von Geldstrafen nach § 43 und von Wiedergutmachungsanordnungen nach § 45 ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Lässt sich ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellen, ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk Gegenstände des Verurteilten belegen sind. Befinden sich Gegenstände in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welche Staatsanwaltschaft zuerst mit der Sache befasst wurde. Solange eine Zuständigkeit nach Satz 1 bis 3 nicht festgestellt werden kann, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung. Die erforderlichen gerichtlichen Anordnungen trifft das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/46#abs-3 (3) Die zur Vollstreckung einer Einziehungsanordnung des Gerichtshofes (§ 44) erforderlichen gerichtlichen Anordnungen trifft das Oberlandesgericht. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung vor. Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Gegenstand belegen ist. Befinden sich Gegenstände in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befasst ist, welche Staatsanwaltschaft zuerst mit der Sache befasst wurde. Solange eine Zuständigkeit nach Satz 2 oder Satz 3 nicht festgestellt werden kann, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/46#abs-4 (4) Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 22, 23, 29 Abs. 4 und § 33 entsprechend. § 31 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vorliegt, wenn