§ 33 Anrufung des Bundesgerichtshofes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/33#abs-1 (1) Hält das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes für geboten, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, oder will es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts über eine Rechtsfrage in Überstellungssachen mit dem Internationalen Strafgerichtshof abweichen, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Rechtsfrage ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/33#abs-2 (2) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird auch eingeholt, wenn der Generalbundesanwalt oder die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies zur Klärung einer Rechtsfrage beantragt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/33#abs-3 (3) Der Bundesgerichtshof gibt dem Verfolgten Gelegenheit zur Äußerung. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.