Gesetze / IStGH-Gesetz

IStGHG

§ 19 Vernehmung des Verfolgten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/19#abs-1 (1) Nach dem Eingang des Festnahme- und Überstellungsersuchens vernimmt das Oberlandesgericht den Verfolgten, wenn er sich nicht mit einer vereinfachten Überstellung (§ 32) einverstanden erklärt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/19#abs-2 (2) Das Oberlandesgericht vernimmt den Verfolgten über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zum Gegenstand der Beschuldigung ist der Verfolgte zu vernehmen, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen. § 14 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 18 § 20