§ 18 Vollzug der Haft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/18#abs-1 (1) Für die vorläufige Überstellungshaft, die Überstellungshaft und die Haft auf Grund einer Anordnung des Richters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung, des Strafvollzugsgesetzes und, soweit der Verfolgte ein Heranwachsender ist, des Jugendgerichtsgesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/18#abs-2 (2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bestimmt die Anstalt, in welcher der Verfolgte zu verwahren ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/18#abs-3 (3) Die richterlichen Verfügungen trifft der Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts.