§ 13 Vorläufige Festnahme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/13#abs-1 (1) Liegen die Voraussetzungen eines Überstellungshaftbefehls vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt. Unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung ist jedermann zur vorläufigen Festnahme berechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/13#abs-2 (2) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/13#abs-3 (3) Liegt ein Überstellungshaftbefehl vor, so ist er dem Verfolgten unverzüglich bekannt zu geben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.