§ 12 Überstellungshaftbefehl
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/12#abs-1 (1) Die vorläufige Überstellungshaft und die Überstellungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Überstellungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/12#abs-2 (2) In dem Überstellungshaftbefehl ist anzuführen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/12#abs-3 (3) Der Überstellungshaftbefehl wird aufgehoben, wenn das Ersuchen zurückgenommen wird, der Gerichtshof erklärt, dass das dem Überstellungsersuchen zu Grunde liegende Verfahren vor ihm unzulässig ist, oder die Überstellung für unzulässig erklärt wird.