Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie

ISAusbV 1997

§ 9 Zwischenprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ISAusbV%201997/9#abs-1 (1) Während der Berufsausbildung zum Isolierfacharbeiter/zur Isolierfacharbeiterin ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ISAusbV%201997/9#abs-2 (2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in dem aufbauenden Ausbildungsberuf Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ISAusbV%201997/9#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ISAusbV%201997/9#abs-4 (4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens vier Stunden zwei Prüfungsstücke herstellen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen eines Werkstückes aus Blech und
2.
Anbringen einer Dämmung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ISAusbV%201997/9#abs-5 (5) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.
Skizzen, Zeichnungen, Stücklisten und Normen,
3.
Dämmstoffe und Dämmtechnik,
4.
Ummantelungen,
5.
Arbeits- und Schutzgerüste,
6.
berufsbezogene Berechnungen,
7.
Werkzeuge, Maschinen und Geräte.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ISAusbV%201997/9#abs-6 (6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 8 § 10