Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie

ISAusbV 1997

§ 10 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ISAusbV%201997/10#abs-1 (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ISAusbV%201997/10#abs-2 (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungsstücke herstellen und eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstücke:
a)
Herstellen eines Formstückes und
b)
Anbringen von Mineralfasermatten an Rohrleitungen oder in Kappen;
2.
als Arbeitsprobe:
a)
Dämmen einer Kälteleitung mit Formteilen oder
b)
Montieren einer Ummantelung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ISAusbV%201997/10#abs-3 (3) Die Prüfungsstücke sollen zusammen mit 70 vom Hundert und die Arbeitsprobe soll mit 30 vom Hundert gewichtet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ISAusbV%201997/10#abs-4 (4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
b)
Werk- und Hilfsstoffe,
c)
Handelsformen, Eigenschaften und Anwendung von Dämmstoffen,
d)
Aufgaben von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen,
e)
Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen,
f)
Unterkonstruktionen,
g)
Ummanteln von Dämmungen,
h)
Einsatz von Maschinen, Werkzeugen und Geräten;
2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Berechnen des Werkstoffbedarfs,
b)
Massenberechnungen,
c)
wärmetechnische Berechnungen,
d)
Abrechnen von Dämmarbeiten;
3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a)
Skizzen, Zeichnungen, Stücklisten, Normen,
b)
Aufriß und Abwicklung von einfachen Formteilen;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ISAusbV%201997/10#abs-5 (5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.im Prüfungsfach Technologie75 Minuten,
2.im Prüfungsfach Technische
Mathematik
60 Minuten,
3.im Prüfungsfach Technisches
Zeichnen
75 Minuten,
4.im Prüfungsfach
Wirtschafts- und Sozialkunde
45 Minuten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ISAusbV%201997/10#abs-6 (6) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ISAusbV%201997/10#abs-7 (7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ISAusbV%201997/10#abs-8 (8) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/ISAusbV%201997/10#abs-9 (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

§ 9 § 11