Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie
ISAusbV 1997§ 3 Gliederung der Berufsausbildung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ISAusbV%201997/3#abs-1 (1) In der Berufsausbildung zum Isolierfacharbeiter/zur Isolierfacharbeiterin sind
zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ISAusbV%201997/3#abs-2 (2) In der Berufsausbildung in dem aufbauenden Ausbildungsberuf Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin sind in 12 Wochen insbesondere die in der Anlage 2 unter den laufenden Nummern 5, 6 und 10 Buchstabe a, c, d und i aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieblichen oder in geeigneten betrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ISAusbV%201997/3#abs-3 (3) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.