Gesetze / Implantateregistergesetz
IRegG§ 1 Bezeichnung und Zweck
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/1?asof=2020-07-07#abs-1 (1) Zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung mit Implantaten wird beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information ein Implantateregister unter der Bezeichnung „Implantateregister Deutschland“ errichtet und geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/1?asof=2020-07-07#abs-2 (2) Das Implantateregister dient
Änderungsverlauf
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28.04.2020 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 12a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I 960)
BGBl. 2020 I S. 960
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.