Gesetze / Implantateregister-Betriebsverordnung
IRegBV§ 2 Verpflichtungen der Kostenträger
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/2?asof=2022-10-07#abs-1 (1) Die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger haben ihre Pflichten nach § 17 Absatz 4 des Implantateregistergesetzes ab dem 1. Juli 2023 zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/2?asof=2022-10-07#abs-2 (2) Die gesetzlichen Krankenkassen, die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger haben ihre Pflichten nach § 17 Absatz 2 und 3 des Implantateregistergesetzes erstmals zum 1. Januar 2025 zu erfüllen.
Änderungsverlauf
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27.09.2022 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2022 (BGBl. I 1566)
BGBl. 2022 I S. 1566
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.