Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1566
BGBl. 2022 I S. 1566 · 5.241 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erste Verordnung
zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung
Vom 27. September 2022
Auf Grund des § 37 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, c
und h des Implantateregistergesetzes vom 12. Dezem-
ber 2019 (BGBl. I S. 2494) verordnet das Bundesminis-
terium für Gesundheit:
Artikel 1
Die Implantateregister-Betriebsverordnung vom
22. September 2021 (BGBl. I S. 4344) wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2023“
durch die Angabe „1. Januar 2024“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember
2022“ durch die Angabe „31. Dezember
2023“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Juli 2022“ durch
die Angabe „1. Juli 2023“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „1. Juli 2022“ durch
die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 2024“
durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
„(1) Die verantwortliche Gesundheitseinrich-
tung verwendet für die Meldungen nach den
§§ 16 und 17 Absatz 1 und 3 des Implantate-
registergesetzes ein eindeutiges Kennzeichen
für die verantwortliche Gesundheitseinrichtung,
das ihr von der Geschäftsstelle zugeteilt wird.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie
folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „zu jedem Behandlungsfall
einer implantatbezogenen Maßnahme“
gestrichen.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. an die Vertrauensstelle
a) die Daten nach § 17 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 und 5 des Im-
plantateregistergesetzes,
b) das eindeutige Kennzeichen
nach Absatz 1 und
c) ein internes Kennzeichen des ge-
meldeten Datensatzes, das ei-
gens für die Meldung gebildet
wird und keinen Rückschluss
auf patienten- oder fallbezogene
Daten zulässt.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Übermittlung kann für jede implantatbe-
zogene Maßnahme einzeln oder zusammen-
hängend für alle während eines stationären
oder ambulanten Aufenthalts vorgenomme-
nen implantatbezogenen Maßnahmen erfol-
gen.“
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
„Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b“ durch die
Wörter „Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c“ er-
setzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. nach Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe c.“
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1
Nummer 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1
Nummer 2“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1
Nummer 1“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1
Nummer 1“ ersetzt.
4. In § 16 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Num-
mern 1 und 2“ durch die Wörter „Nummern 1 bis 3“
ersetzt.
5. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 15
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und die
Daten nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des
Implantateregistergesetzes“ durch die Wörter „§ 15
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c“ er-
setzt.
6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)“.
b) Ziffer I wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt ge-
fasst:
„a) das eindeutige Kennzeichen nach § 15
Absatz 1“.

bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe k werden nach dem Wort
„Revision“ die Wörter „und Explanta-
tion“ eingefügt.
bbb) In Buchstabe l werden vor dem Wort
„einschließlich“ die Wörter „unter An-
gabe der Version“ eingefügt und wird
das Wort „Zusatzkodierungen“ durch
das Wort „Zusatzkennzeichen“ ersetzt.
cc) In Nummer 7 Buchstabe b werden nach dem
Wort „Entlassung“ die Wörter „bei stationärer
Behandlung“ eingefügt.
c) Ziffer II wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe b werden im zweiten
Spiegelstrich die Wörter „einschließlich Ba-
sis-UDI-DI“ gestrichen.
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Bei Explantation gegebenenfalls Art der
Weiterbehandlung“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022
in Kraft.
Bonn, den 27. September 2022
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1566. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f2b30ed50b78dead….