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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1566

BGBl. 2022 I S. 1566 · 5.241 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 1566 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1566
                                           Erste Verordnung
                        zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung
                                              Vom 27. September 2022

   Auf Grund des § 37 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, c
und h des Implantateregistergesetzes vom 12. Dezem-
ber 2019 (BGBl. I S. 2494) verordnet das Bundesminis-
terium für Gesundheit:

                        Artikel 1
  Die Implantateregister-Betriebsverordnung vom
22. September 2021 (BGBl. I S. 4344) wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2023“
           durch die Angabe „1. Januar 2024“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember
           2022“ durch die Angabe „31. Dezember
           2023“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Juli 2022“ durch
     die Angabe „1. Juli 2023“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „1. Juli 2022“ durch

     die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 2024“
     durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-

     stellt:

          „(1) Die verantwortliche Gesundheitseinrich-
       tung verwendet für die Meldungen nach den
       §§ 16 und 17 Absatz 1 und 3 des Implantate-
       registergesetzes ein eindeutiges Kennzeichen
       für die verantwortliche Gesundheitseinrichtung,
       das ihr von der Geschäftsstelle zugeteilt wird.“
  b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie
     folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
               die Wörter „zu jedem Behandlungsfall
               einer implantatbezogenen Maßnahme“
               gestrichen.
          bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

                „2. an die Vertrauensstelle

                   a) die Daten nach § 17 Absatz 1
                      Satz 2 Nummer 1 und 5 des Im-
                      plantateregistergesetzes,
                   b) das eindeutige Kennzeichen
                      nach Absatz 1 und

                  c) ein internes Kennzeichen des ge-
                     meldeten Datensatzes, das ei-
                     gens für die Meldung gebildet
                     wird und keinen Rückschluss
                     auf patienten- oder fallbezogene
                     Daten zulässt.“
     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Die Übermittlung kann für jede implantatbe-
         zogene Maßnahme einzeln oder zusammen-
         hängend für alle während eines stationären
         oder ambulanten Aufenthalts vorgenomme-
         nen implantatbezogenen Maßnahmen erfol-
         gen.“

     cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
         „Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b“ durch die
         Wörter „Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c“ er-
         setzt.
  c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.

  d) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. nach Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 Buch-

         stabe c.“

  e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1
         Nummer 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1

         Nummer 2“ ersetzt.

     bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1

         Nummer 1“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1
         Nummer 1“ ersetzt.

4. In § 16 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Num-
   mern 1 und 2“ durch die Wörter „Nummern 1 bis 3“
   ersetzt.
5. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 15
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und die
   Daten nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des
   Implantateregistergesetzes“ durch die Wörter „§ 15
   Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c“ er-
   setzt.
6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
     „Anlage 2
     (zu § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)“.

  b) Ziffer I wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt ge-
         fasst:
         „a) das eindeutige Kennzeichen nach § 15
             Absatz 1“.
BGBl. 2022, Seite 1567 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1567
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
   aaa) In Buchstabe k werden nach dem Wort
        „Revision“ die Wörter „und Explanta-
        tion“ eingefügt.
   bbb) In Buchstabe l werden vor dem Wort
        „einschließlich“ die Wörter „unter An-
        gabe der Version“ eingefügt und wird
        das Wort „Zusatzkodierungen“ durch
        das Wort „Zusatzkennzeichen“ ersetzt.

cc) In Nummer 7 Buchstabe b werden nach dem
    Wort „Entlassung“ die Wörter „bei stationärer
    Behandlung“ eingefügt.

  c) Ziffer II wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 Buchstabe b werden im zweiten
         Spiegelstrich die Wörter „einschließlich Ba-
         sis-UDI-DI“ gestrichen.
     bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

         „4. Bei Explantation gegebenenfalls Art der
             Weiterbehandlung“.

                       Artikel 2

   Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022
in Kraft.
                         Bonn, den 27. September 2022
                           Der Bundesminister für Gesundheit
                                   Karl Lauterbach

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1566. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f2b30ed50b78dead….