Gesetze / Implantateregister-Betriebsverordnung
IRegBV§ 1a Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie Aortenklappen-Implantate
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/1a?asof=2024-10-25#abs-1 (1) Für Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie für Aortenklappen-Implantate haben die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen ihre Pflichten nach den §§ 16, 17 Absatz 1 und 3, §§ 24 und 25 des Implantateregistergesetzes bei implantatbezogenen Maßnahmen, bei denen die Aufnahme der Patientin oder des Patienten ab dem 1. Januar 2025 erfolgt, zu erfüllen. Bei implantatbezogenen Maßnahmen, bei denen die Aufnahme der Patientin oder des Patienten bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt, finden die §§ 16, 17 Absatz 1 und 3, §§ 24 und 25 des Implantateregistergesetzes sowie die §§ 15 bis 17 und 22 für freiwillig teilnehmende verantwortliche Gesundheitseinrichtungen Anwendung, soweit bei ihnen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Meldungen nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 und 3 des Implantateregistergesetzes vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/1a?asof=2024-10-25#abs-2 (2) Für Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie für Aortenklappen-Implantate haben die Produktverantwortlichen ihre Pflichten nach § 15 des Implantateregistergesetzes ab dem 1. Oktober 2024 zu erfüllen.
Änderungsverlauf
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16.04.2025 Ausfertigung
§ 1a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2025 (BGBl. I Nr. 116)
BGBl. 2025 I Nr. 116
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01.07.2024 in Kraft
§ 1a geändert durch Artikel 11b des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 324)
BGBl. 2024 I Nr. 324
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