Gesetze / Implantateregister-Betriebsverordnung
IRegBV§ 15 Datenübermittlung durch die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/15?asof=2021-10-01#abs-1 (1) Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung übermittelt zu jedem Behandlungsfall einer implantatbezogenen Maßnahme nach Maßgabe der folgenden Absätze
Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung ist verpflichtet, das interne Kennzeichen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b zusammen mit den Daten über die Behandlung der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/15?asof=2021-10-01#abs-2 (2) Eine verantwortliche Gesundheitseinrichtung, die nicht über ein bundeseinheitliches Kennzeichen nach § 293 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verfügt, verwendet als eindeutiges Kennzeichen für die Übermittlungen nach Absatz 1 einen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte vergebenen Objekt-Identifikator.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/15?asof=2021-10-01#abs-3 (3) Die Vertrauensstelle pseudonymisiert in dem Verfahren nach § 9 Absatz 2 bis 4 des Implantateregistergesetzes jeweils die Daten
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/15?asof=2021-10-01#abs-4 (4) Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung übermittelt der Vertrauensstelle den Datensatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Die Vertrauensstelle erzeugt eine Transfernummer und übermittelt diese an die verantwortliche Gesundheitseinrichtung. Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung übermittelt die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusammen mit der Transfernummer an die Registerstelle. Die Registerstelle ruft die nach Absatz 3 pseudonymisierten Daten mit Hilfe der Transfernummer bei der Vertrauensstelle ab und führt sie mit den nach Satz 3 übermittelten Daten zusammen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/15?asof=2021-10-01#abs-5 (5) Die Transfernummer darf keinen Rückschluss auf die patienten- oder fallidentifizierenden Daten oder auf die implantatbezogene Maßnahme zulassen. Sie wird ausschließlich für die Übermittlung der Daten durch die verantwortliche Gesundheitseinrichtung und durch die Vertrauensstelle sowie für die Zusammenführung der Daten durch die Registerstelle verwendet. Sie ist zu löschen, wenn der Übermittlungsvorgang fehlschlägt oder
Änderungsverlauf
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27.09.2022 Ausfertigung
§ 15 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2022 (BGBl. I 1566)
BGBl. 2022 I S. 1566
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.